Eine Volatilitätsunterbrechung wird oft so verstanden, als habe die Börse den Handel wegen einer Krise gestoppt. Das verwechselt zwei verschiedene Werkzeuge. Die kurze Unterbrechung ist eine eingebaute Vorkehrung des Preisermittlungsverfahrens und greift automatisch, wenn ein Preis zu weit vom Referenzwert abweichen würde. Die Aussetzung des Handels ist dagegen eine Entscheidung der Geschäftsführung. Dieses Protokoll trennt beide und lässt einen synthetischen Kurs durch zwei Preiskorridore laufen.
Versuchsaufbau
- Frage
- Wann löst ein Preissprung eine Volatilitätsunterbrechung aus, und warum hängt das vom Tempo der Bewegung ab?
- Referenzpreis
- 100,00 € aus der letzten Auktion (synthetisch).
- Statischer Korridor
- ±5 % um den Referenzpreis, also 95,00 € bis 105,00 €; bleibt fest.
- Dynamischer Korridor
- ±2 % um den jeweils letzten Preis; wandert mit jedem Geschäft mit.
- Rechtsquelle
- § 24 Abs. 2b BörsG (Vorkehrungen bei erheblichen Preisschwankungen), § 25 BörsG (Aussetzung und Einstellung).
Was das Gesetz zur Volatilitätsunterbrechung vorschreibt
§ 24 Abs. 2b BörsG verpflichtet die Börse, geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit auch bei erheblichen Preisschwankungen eine ordnungsgemäße Preisermittlung möglich bleibt. Als Beispiele nennt der Text kurzfristige Änderungen des Marktmodells, kurzzeitige Volatilitätsunterbrechungen „unter Berücksichtigung statischer oder dynamischer Preiskorridore“ und Limitsysteme. Die Parameter müssen der Liquidität der jeweiligen Wertpapierkategorie, dem Marktmodell und der Art der Handelsteilnehmer Rechnung tragen. Die Börse teilt sie der Börsenaufsichtsbehörde mit und veröffentlicht auf ihrer Internetseite, unter welchen Umständen der Handel unterbrochen wird und nach welchen Grundsätzen die wichtigsten Parameter festgelegt werden.
§ 25 BörsG regelt etwas anderes. Die Geschäftsführung kann den Handel aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Handel zeitweilig gefährdet ist oder es zum Schutz des Publikums geboten erscheint, und ihn einstellen, wenn er nicht mehr gewährleistet erscheint. Solche Maßnahmen sind zu veröffentlichen, Börsenaufsichtsbehörde und Bundesanstalt sind unverzüglich zu informieren.
Ablauf: vier Geschäfte und ein fünftes, das nicht zustande kommt
| Schrittfolge | Preis | dynamischer Korridor | statisch 95,00 € bis 105,00 € | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| Geschäft 1 | 100,80 € | 98,00 € bis 102,00 € | innerhalb | ausgeführt |
| Geschäft 2 | 101,50 € | 98,78 € bis 102,82 € | innerhalb | ausgeführt |
| Geschäft 3 | 101,10 € | 99,47 € bis 103,53 € | innerhalb | ausgeführt |
| möglicher Preis 4 | 103,90 € | 99,08 € bis 103,12 € | innerhalb | außerhalb dynamisch: Unterbrechung |
Der dynamische Korridor jeder Zeile wird um den Preis der vorherigen Zeile gelegt; für Geschäft 1 ist das der Referenzpreis. Beispiel Zeile 4: 101,10 € × 0,98 = 99,08 € und 101,10 € × 1,02 = 103,12 €.
Auswertung
Der Preis von 103,90 € liegt nur 3,9 % über dem Referenzpreis und damit klar im statischen Korridor. Ausgelöst wird die Unterbrechung trotzdem, weil er 2,77 % über dem letzten Geschäft läge und damit den dynamischen Korridor verlässt. Statt eines sofortigen Geschäfts folgt im angenommenen Modell eine kurze Auktionsphase, in der weitere Aufträge eingehen können und ein Preis nach dem Verfahren aus Protokoll A2 ermittelt wird. Der Handel ist nicht ausgesetzt, er wechselt nur kurz das Verfahren.
Gegenprobe: derselbe Anstieg in kleineren Schritten
Angenommen, zwischen 101,10 € und 103,90 € liegt ein weiteres Geschäft zu 102,50 €. Dessen Korridor reicht bis 103,12 €, es wird also ausgeführt. Für den nächsten Preis wird der Korridor um 102,50 € gelegt: 100,45 € bis 104,55 €. Nun passt 103,90 € hinein. Dasselbe Kursniveau löst keine Unterbrechung aus, weil es in zwei Schritten erreicht wird.
Der dynamische Korridor reagiert also auf das Tempo, nicht auf das Niveau. Für das Niveau ist der statische Korridor zuständig: Ein späterer Preis von 105,60 € läge im dynamischen Korridor um 103,90 € (bis 105,98 €), aber außerhalb der festen Grenze von 105,00 €. Hier würde der statische Korridor greifen, gleichgültig, wie langsam der Weg dorthin war.
Was sich übertragen lässt
- Eine Volatilitätsunterbrechung ist Teil der Preisermittlung nach § 24 Abs. 2b BörsG, eine Aussetzung nach § 25 BörsG eine Maßnahme der Geschäftsführung.
- Zwei Korridore prüfen zwei verschiedene Dinge: den Abstand zum letzten Preis und den Abstand zum Referenzpreis.
- Die Parameter sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern vom Handelsplatz bestimmt und von ihm offenzulegen.
Quellen und Stand
- § 24 BörsG, insbesondere Abs. 2b, abgerufen am 06.10.2026
- § 25 BörsG, Aussetzung und Einstellung des Handels, abgerufen am 06.10.2026
- Kursverlauf und Korridorbreiten: synthetische Versuchsdaten